Dieser Bestandesschutz gilt generell und ist unabhängig davon, ob ein Gehölz inventarisiert oder in einem Schutzplan verzeichnet ist.12 Der Regierungsstatthalter kann eine Ausnahmebewilligung zur Beseitigung einer Hecke oder Feldgehölzes erteilen, sofern deren Fortbestand unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen für den Gesuchsteller nicht mehr zumutbar ist oder wenn überwiegende öffentliche Interessen die Beseitigung erfordern (Art. 27 Abs. 2 NSchG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 NSchV13). Mit Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist der Gesuchsteller zu ökologischem Ersatz zu verpflichten (Art. 13 Abs. 2 NSchV).