Hecken sind gemäss Art. 27 Abs. 1 NSchG11 zudem nach kantonalem Recht in ihrem Bestand geschützt, wenn sie die Begriffsumschreibung von Art. 28 Abs. 1 NSchG erfüllen. Als Hecken gelten danach linienförmige Bestockungen mit einheimischen Sträuchern, allenfalls mit Krautsaum und Bäumen. Dieser Bestandesschutz gilt generell und ist unabhängig davon, ob ein Gehölz inventarisiert oder in einem Schutzplan verzeichnet ist.12