sind die geschützten Hecken in Buchstabe C "Naturobjekte" geregelt. Danach sind Feldgehölze und Hecken zu erhalten und zu pflegen (Ziff. 1, Schutzzweck). Das Entfernen von Feldgehölzen oder Hecken und von Teilen davon ist nur mit Bewilligung der Gemeinde gestattet. Der Bewirtschafter sorgt sofort nach dem Entfernen für Ersatz in der näheren Umgebung. Das Ersatzgehölz muss mindestens die gleiche Ausdehnung wie das entfernte Gehölz beziehungsweise die entfernte Hecke und eine vielfältige, standortgemässe Artenzusammensetzung haben (Ziff. 2.1 und 2.2, Schutzbestimmungen und Pflegemassnahmen).