Nach dem Baureglement der Gemeinde Köniz ist die Hecke als schützenswertes Naturobjekt geschützt im Sinne von Art. 10 und 86 BauG8 sowie Art. 18b und 18h NHG9 (Art. 22 Abs. 1 GBR10). Zu beachten ist vorab Art. 86 Abs. 3 BauG, wonach in den Schutzgebieten nach dieser Bestimmung nur Bauvorhaben gestattet sind, die den Schutzzweck nicht beeinträchtigen und den von der Gemeinde erlassenen Schutzvorschriften entsprechen oder standortgebunden sind. In den besonderen Vorschriften zum Schutzplan, welche als Bestandteil des GBR gelten (Art. 1 Abs. 4 GBR), 6 Stellungnahme Gemeinde Köniz vom 23. Oktober 2014, Vorakten pag. 98. 7 Vorakten pag 95.