Die Gemeinde führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, im bewilligten Umgebungsgestaltungsplan der Überbauung F.________ sei bereits ein Quartierplatz mit Brunnen enthalten gewesen, das vorliegende Baugesuch unterscheide sich nur geringfügig vom damals bewilligten Projekt und die bestehende Hecke werde gegenüber dem bewilligten Projekt nicht tangiert.6 Sofern mit diesen Ausführungen geltend gemacht werden soll, die Hecke werde durch das vorliegend umstrittene Bauvorhaben nicht mehr beeinträchtigt, da ein Eingriff in die geschützte Hecke bereits mit dem damaligen Umgebungsgestaltungsplan bewilligt worden sei, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden.