Auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden ist weiter nicht einzutreten, soweit sie die Wiederherstellung der Naturhecke samt Böschung in ihren ursprünglichen Zustand beantragen, wie er vor dem Eingriff anlässlich der Umgebungsarbeiten zur Überbauung F.________ bestand. Dies hat ebenfalls nichts mit dem vorliegend umstrittenen Bauvorhaben zu tun. Überdies ist es Sache der Gemeinde Köniz als zuständige Baupolizeibehörde, einer allfälligen unbewilligten Rodung der Hecke oder Abgrabung der Böschung nachzugehen und – falls erforderlich – die notwendigen Schritte einzuleiten. Die Beschwerdeführenden haben diese Anliegen daher an die Gemeinde zu richten.