b) Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Schutzbestimmungen der Hecke durch die Überbauung F.________ bzw. den in diesem Baubewilligungsverfahren bewilligten Umgebungsgestaltungsplan rügen, ist auf ihre Rügen nicht einzutreten. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz, mit welcher ein Brunnen, der Niveauangleich der Strasse sowie die Platzierung von Bänken bewilligt wurden. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen.4 Die besagten Rügen betreffen ein anderes Bauvorhaben (Überbauung Areal F.________), welches vom Regierungsstatthalteramt am 19. Oktober 2010 bewilligt wurde.