Das Regierungsstatthalteramt habe diese Gegebenheiten vollständig ignoriert, indem es im Entscheid in keiner Weise auf die Schutzbestimmungen eingegangen sei. Bereits der im Rahmen der Überbauung F.________ bewilligte Umgebungsgestaltungsplan verletze die geltenden Schutzbestimmungen wie auch die damals abgeschlossene Vereinbarung zwischen ihnen, der Bauherrschaft dieser Überbauung und der Gemeinde.