3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 verzichtete das Regierungsstatthalteramt unter Verweis auf die Vorakten auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassung. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 10. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten