ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2015/5 Bern, 11. März 2015 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 und Einwohnergemeinde Köniz, Direktion Planung und Verkehr, Abteilung Verkehr und Unterhalt, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 15. Dezember 2014 (bbew 2014/168; Erstellen eines Brunnens inkl. Leitungen, Niveauangleich Strasse, Platzierung von Bänken) I. Sachverhalt 1. Die Abteilung Verkehr und Unterhalt der Gemeinde Köniz reichte am 8. April 2014 beim Bauinspektorat der Gemeinde Köniz ein Baugesuch ein für das Erstellen eines Brunnens inklusive Leitungen, den Niveauangleich der Strasse zum Trottoir auf einer Fläche von 360 m2 und die Platzierung von Bänken auf den Parzellen Köniz Grundbuchblatt Nrn. C.________, D.________ und E.________. Die Parzelle Nr. 2 C.________, auf welcher der Brunnen und zwei Bänke geplant sind, befindet sich in der Zone mit Planungspflicht Nr. 8/2 F.________ (ZPP F.________). Der grosse Teil des projektierten Niveauangleichs sowie eine weitere Bank befinden sich auf Parzelle Nr. E.________, bei welcher es sich um eine Strassenparzelle handelt. Ein kleiner Teil des Niveauangleichs ist auf der Parzelle Nr. D.________ geplant, welche sich in der Zone für öffentliche Nutzung ZöN befindet. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 15. Dezember 2014 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern- Mittelland die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 16. Januar 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie stellen folgende Anträge: - Das Baugesuch sei abzuweisen; dies ermöglicht: - Die geschützte Hecke samt Böschung sei im ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. - eventuell:  Das Bauvorhaben sei dahingehend abzuändern, dass die Wiederherstellung der Hecke in ursprünglicher Lage (nördlicher Endpunkt bei der ost-südöstlichen stumpfen Ecke des bestehenden Wendeplatzes) möglich ist, und  Die Hecke sei in entsprechendem Umfang wieder herzustellen - subeventuell:  Das Bauvorhaben sei zu überarbeiten unter Mitwirkung der Beschwerdeführer, im Sinne einer harmonischen, ästhetisch und "betrieblich" befriedigenden Integration des Heckenabschlusses in die Platzgestaltung, unter weitgehender Einhaltung der Schutzbestimmungen.  Die Hecke sei in entsprechendem Umfang wieder herzustellen. - Bei der Platzgestaltung sei dafür zu sorgen, dass die effektive Abgrenzung des öffentlichen Platzes gegenüber der privaten Wegparzelle unübersehbar als solche erkennbar und intuitiv klar ist. - Unter Kostenfolge. Dabei machen sie insbesondere geltend, das Bauvorhaben befinde sich im Bereich einer geschützten Hecke und beeinträchtige deren Schutzzweck in unzulässiger Weise. 3 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 verzichtete das Regierungsstatthalteramt unter Verweis auf die Vorakten auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassung. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 10. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerden gegen den Gesamtentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, wohnen in unmittelbarer Nähe des geplanten Quartierplatzes. Ihr Grundstück wird über die vom geplanten Bauvorhaben betroffene Strassenparzelle Nr. E.________ erschlossen. Sie sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG) und 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 4 enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG3). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten. 2. Geschützte Hecke, Rückweisung an die Vorinstanz a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die geschützte Hecke entlang der privaten Wegparzelle Nr. G.________ sowie in Fortsetzung auch teilweise entlang der Strassenparzelle Nr. E.________ sei im Zuge der Umgebungsarbeiten der angrenzenden Überbauung F.________ im Bereich des nun geplanten Quartierplatzes auf einer Länge von 11 m abgeholzt worden. Sie beantragen daher die Wiederherstellung der Naturhecke samt Böschung in ihren ursprünglichen Zustand. Zudem bringen sie vor, der Schutzbereich der betroffenen Naturhecke und der Perimeter des vorliegenden Quartierplatz-Projektes würden einander überschneiden. Das Projekt sei folglich vom Schutzstatus betroffen und habe diesen zu berücksichtigen. Der Schutzbereich umfasse die gesamte ursprüngliche Ausdehnung der Hecke. Das Regierungsstatthalteramt habe diese Gegebenheiten vollständig ignoriert, indem es im Entscheid in keiner Weise auf die Schutzbestimmungen eingegangen sei. Bereits der im Rahmen der Überbauung F.________ bewilligte Umgebungsgestaltungsplan verletze die geltenden Schutzbestimmungen wie auch die damals abgeschlossene Vereinbarung zwischen ihnen, der Bauherrschaft dieser Überbauung und der Gemeinde. b) Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Schutzbestimmungen der Hecke durch die Überbauung F.________ bzw. den in diesem Baubewilligungsverfahren bewilligten Umgebungsgestaltungsplan rügen, ist auf ihre Rügen nicht einzutreten. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz, mit welcher ein Brunnen, der Niveauangleich der Strasse sowie die Platzierung von Bänken bewilligt wurden. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen.4 Die besagten Rügen betreffen ein anderes Bauvorhaben (Überbauung Areal F.________), welches vom Regierungsstatthalteramt am 19. Oktober 2010 bewilligt wurde. Die Beschwerde gegen diesen Entscheid ist verspätet. 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 bis 8 5 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden ist weiter nicht einzutreten, soweit sie die Wiederherstellung der Naturhecke samt Böschung in ihren ursprünglichen Zustand beantragen, wie er vor dem Eingriff anlässlich der Umgebungsarbeiten zur Überbauung F.________ bestand. Dies hat ebenfalls nichts mit dem vorliegend umstrittenen Bauvorhaben zu tun. Überdies ist es Sache der Gemeinde Köniz als zuständige Baupolizeibehörde, einer allfälligen unbewilligten Rodung der Hecke oder Abgrabung der Böschung nachzugehen und – falls erforderlich – die notwendigen Schritte einzuleiten. Die Beschwerdeführenden haben diese Anliegen daher an die Gemeinde zu richten. Beim vorliegend umstrittenen Bauvorhaben ist allerdings von der ursprünglichen, im Schutzplan der Gemeinde eingetragenen Ausdehnung der Hecke auszugehen (vgl. E. 2c). Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden einen Verstoss der zwischen ihnen, der Gemeinde sowie der Bauherrschaft anlässlich des Baubewilligungsverfahrens der Überbauung F.________ abgeschlossenen Vereinbarung, welche in Ziffer 1.4 die integrale Erhaltung der geschützten Hochhecke statuiert. Die Ansprüche aus dieser privatrechtlichen Vereinbarung haben die Beschwerdeführenden auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Vorliegend ist auf diese Vorbringen nicht einzutreten. c) Näher zu prüfen ist allerdings der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach das vorliegende Bauvorhaben den Schutzzweck der Hecke in unzulässiger Weise beeinträchtige. Die Hecke ist im Landschaftsinventar der Gemeinde Köniz als geschütztes Einzelobjekt Nr. G-3 unter dem Titel "Hochhecke mit Bäumen" mit einer Länge von 50 m verzeichnet. Als Schutzziel definiert das Landschaftsinventar die Erhaltung der Hecke. Für den Umfang der geschützten Hecke ist der im Schutzplan der Gemeinde Köniz eingetragene Schutzbereich massgebend, welcher von der ursprünglichen, vor dem angeblichen Eingriff anlässlich der Umgebungsgestaltung der Überbauung F.________ bestehenden Ausdehnung der Hecke ausgeht.5 Danach befindet sich die Hochhecke bzw. deren Schutzbereich auf der Parzelle Köniz Grundbuchblatt Nr. C.________ entlang der privaten Wegparzelle Köniz Grundbuchblatt Nr. G.________ sowie in Fortsetzung auch rund 13.5 m entlang der Strassenparzelle Köniz Grundbuchblatt Nr. E.________ (bis zum nordöstlichen Knickpunkt dieser Parzelle). In diesem Bereich ist mit dem vorliegenden Bauvorhaben 5 Der Schutzplan Naturobjekte ist zu finden im Geoportal der Gemeinde Köniz (unter www.koeniz.ch, Rubrik "Aktuell"), vgl. auch Beilage 3 der Beschwerde. 6 sowohl ein Niveauangleich als auch die Platzierung von Bänken vorgesehen. Damit wird deutlich, dass sich das umstrittene Bauvorhaben teilweise im Schutzbereich der betreffenden Hochhecke befindet und damit dem Schutzziel der Erhaltung zuwiderläuft. Die Gemeinde führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, im bewilligten Umgebungsgestaltungsplan der Überbauung F.________ sei bereits ein Quartierplatz mit Brunnen enthalten gewesen, das vorliegende Baugesuch unterscheide sich nur geringfügig vom damals bewilligten Projekt und die bestehende Hecke werde gegenüber dem bewilligten Projekt nicht tangiert.6 Sofern mit diesen Ausführungen geltend gemacht werden soll, die Hecke werde durch das vorliegend umstrittene Bauvorhaben nicht mehr beeinträchtigt, da ein Eingriff in die geschützte Hecke bereits mit dem damaligen Umgebungsgestaltungsplan bewilligt worden sei, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Zum einen unterscheidet sich der im erwähnten Umgebungsgestaltungsplan7 vorgesehene Quartierplatz mit Brunnen wesentlich von dem jetzt geplanten Projekt. Zum anderen ist die geschützte Hecke auf diesem Umgebungsgestaltungsplan nach wie vor in etwa derselben Länge eingetragen wie im Schutzplan der Gemeinde. Dieser Plan ändert damit nichts an der Tatsache, dass von der Ausdehnung der Hecke gemäss Schutzplan der Gemeinde auszugehen ist und dass das hier umstrittene Bauvorhaben den geschützten Bereich der Hecke tangiert. d) Da das umstrittene Bauvorhaben die Hecke in ihrer ursprünglichen, nach geltendem Schutzplan zu beachtenden Ausdehnung tangiert, sind folgende Vorgaben zu beachten: Nach dem Baureglement der Gemeinde Köniz ist die Hecke als schützenswertes Naturobjekt geschützt im Sinne von Art. 10 und 86 BauG8 sowie Art. 18b und 18h NHG9 (Art. 22 Abs. 1 GBR10). Zu beachten ist vorab Art. 86 Abs. 3 BauG, wonach in den Schutzgebieten nach dieser Bestimmung nur Bauvorhaben gestattet sind, die den Schutzzweck nicht beeinträchtigen und den von der Gemeinde erlassenen Schutzvorschriften entsprechen oder standortgebunden sind. In den besonderen Vorschriften zum Schutzplan, welche als Bestandteil des GBR gelten (Art. 1 Abs. 4 GBR), 6 Stellungnahme Gemeinde Köniz vom 23. Oktober 2014, Vorakten pag. 98. 7 Vorakten pag 95. 8 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 9 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451). 10 Baureglement der Gemeinde Köniz vom 7.3.1993, mit Änderungen bis 26. April 2012. 7 sind die geschützten Hecken in Buchstabe C "Naturobjekte" geregelt. Danach sind Feldgehölze und Hecken zu erhalten und zu pflegen (Ziff. 1, Schutzzweck). Das Entfernen von Feldgehölzen oder Hecken und von Teilen davon ist nur mit Bewilligung der Gemeinde gestattet. Der Bewirtschafter sorgt sofort nach dem Entfernen für Ersatz in der näheren Umgebung. Das Ersatzgehölz muss mindestens die gleiche Ausdehnung wie das entfernte Gehölz beziehungsweise die entfernte Hecke und eine vielfältige, standortgemässe Artenzusammensetzung haben (Ziff. 2.1 und 2.2, Schutzbestimmungen und Pflegemassnahmen). Hecken sind gemäss Art. 27 Abs. 1 NSchG11 zudem nach kantonalem Recht in ihrem Bestand geschützt, wenn sie die Begriffsumschreibung von Art. 28 Abs. 1 NSchG erfüllen. Als Hecken gelten danach linienförmige Bestockungen mit einheimischen Sträuchern, allenfalls mit Krautsaum und Bäumen. Dieser Bestandesschutz gilt generell und ist unabhängig davon, ob ein Gehölz inventarisiert oder in einem Schutzplan verzeichnet ist.12 Der Regierungsstatthalter kann eine Ausnahmebewilligung zur Beseitigung einer Hecke oder Feldgehölzes erteilen, sofern deren Fortbestand unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen für den Gesuchsteller nicht mehr zumutbar ist oder wenn überwiegende öffentliche Interessen die Beseitigung erfordern (Art. 27 Abs. 2 NSchG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 NSchV13). Mit Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist der Gesuchsteller zu ökologischem Ersatz zu verpflichten (Art. 13 Abs. 2 NSchV). e) Da – wie erwähnt (E. 2c) – von der Hecke in ihrem ursprünglichen Zustand (Ausdehnung gemäss Schutzbereich im kommunalen Schutzinventar) auszugehen ist, bedarf die Realisierung des umstrittenen Vorhabens einer Bewilligung für die teilweise Entfernung der Hecke sowie der verbindlichen Festlegung eines gleichwertigen Ersatzes. Beides fehlt vorliegend und muss nachgeholt werden. Das Regierungsstatthalteramt geht im vorinstanzlichen Entscheid mit keinem Wort auf den Eingriff in die geschützte Hecke durch das geplante Bauvorhaben ein, und dies obwohl es im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens selber zur Ansicht gelangte, das Bauvorhaben tangiere die betroffene Hecke gemäss Schutzplan im nördlichen Teil.14 Die Vorinstanz beschränkte sich darauf, eine Stellungnahme der Baupolizeibehörde der Gemeinde zur Situation des Schutzobjekts 11 Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 (NSchG, BSG 426.11). 12 BVR 2002 S. 400 ff., E. 2.d 13 Naturschutzverordnung vom 10. November 1993 (NSchV; BSG 426.111) 14 Verfügung vom 10. Oktober 2014, Ziff. 1.3, Vorakten pag. 89. 8 einzuholen. Die Gemeinde vertrat daraufhin zu Unrecht (vgl. E. 2c) die Ansicht, die bestehende Hecke werde gegenüber dem bewilligten Projekt der Überbauung F.________ nicht tangiert. Entsprechend äusserte sich auch sie nicht zum Schutzzweck der Hecke und zum Eingriff durch das vorliegend umstrittene Bauvorhaben. f) Kann auf eine Beschwerde eingetreten werden, so entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise und mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück (Art. 72 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeentscheid ist somit in der Regel reformatorisch und nur ausnahmsweise kassatorisch. Mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit ist allerdings ein besonderer Grund, welcher für eine Rückweisung an die Vorinstanz spricht.15 g) Vorliegend fehlen jegliche Abklärungen im Zusammenhang mit der geschützten Hecke. Die für den Eingriff in die geschützte Hecke notwendige Bewilligung fehlt; die dafür notwendigen Verfahrensschritte wurden nicht vorgenommen: So ist vorgängig abzuklären, ob die betreffende Hecke auch nach kantonalem Recht geschützt ist. Es stellt sich somit die Frage, ob die betreffende Hecke in ihrem ursprünglichen Zustand die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 NSchG erfüllt. Für die Beurteilung dieser Frage ist ein Bericht bei der dafür zuständigen kantonalen Fachstelle, der Abteilung Naturförderung (ANF) der Volkswirtschaftsdirektion, einzuholen. Sollte die Fachstelle zum Ergebnis kommen, dass es sich um eine Hecke im Sinne von Art. 28 Abs. 1 NSchG handelt, so bedarf der mit dem vorliegenden Bauvorhaben stattfindende Eingriff in die geschützte Hecke einer Ausnahmebewilligung vom Beseitigungsverbot durch das Regierungsstatthalteramt nach Art. 27 Abs. 2 NSchG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 NSchV. In diesem Fall ist wie folgt zu verfahren: Die Instruktionsbehörde hat von der Bauherrschaft ein begründetes Ausnahmegesuch zu verlangen, wobei letztere darin auch aufzuzeigen hat, welcher ökologische Ersatz für die zweckentfremdete Fläche geplant ist. Dieses Gesuch um eine Ausnahmebewilligung muss daraufhin durch die Gemeinde ordentlich publiziert (Art. 12 und 12b NHG, Art. 44 BewD16) und bis zum Ablauf der Einsprachefrist öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegt werden (Art. 28 BewD). Schliesslich ist – allenfalls unter neuerlichem Beizug der ANF – anhand einer Prüfung der Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 NSchV darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls 15 Siehe dazu auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 2 f. 16 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 9 unter welchen Auflagen eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Bei der nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a NSchV vorzunehmenden Interessenabwägung sind öffentliche und private Interessen am Bauvorhaben und dem Erhalt der Bestockung zu würdigen und gegeneinander abzuwägen. Falls eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, muss auch der ausreichende ökologische Ersatz verbindlich festgelegt werden. Falls die Hecke nach Einschätzung der kantonalen Fachbehörde nicht dem Schutz des kantonalen Rechts untersteht, so ist nach wie vor der kommunale Schutz zu beachten. Der Eingriff in die geschützte Hecke durch das umstrittene Bauvorhaben bedarf daher einer Bewilligung nach den kommunalen Vorschriften (vgl. E. 2d). Eine solche muss noch eingeholt werden. Auch hier hat die Bauherrschaft für Ersatz der teilweise entfernten Hecke in unmittelbarer Umgebung zu sorgen. Dabei muss das Ersatzgehölz mindestens die gleiche Ausdehnung wie die entfernte Hecke und eine vielfältige, standortgemässe Artenzusammensetzung haben. Standort und Art des Ersatzgehölzes werden von der Bauherrschaft im Rahmen des Gesuchs um Bewilligung näher zu bezeichnen sein. h) Diese Ausführungen machen deutlich, dass eine Beurteilung des Vorhabens derzeit noch nicht möglich ist; die Sache ist nicht entscheidreif. Es kann nicht die Aufgabe der BVE als Beschwerdeinstanz sein, die genannten Abklärungen und Vorkehren im Beschwerdeverfahren nachzuholen. Der Gesamtentscheid vom 15. Dezember 2014 wird daher aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Beschwerde wird in diesem Sinne gutgeheissen. Ausführungen zu weiteren Rügen der Beschwerdeführenden erübrigen sich damit. 3. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Einer Gemeinde werden Verfahrenskosten nur dann auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Dies trifft unter anderem dann zu, wenn sie als Bauherrin auftritt, was hier der Fall ist. Die Beschwerdegegnerin hat somit die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in 10 Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV17). Dass auf gewisse Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht eingetreten werden kann (E. 2b), ist von untergeordneter Bedeutung und deshalb im Kostenpunkt nicht zu berücksichtigen. b) Die Beschwerdeführenden sind nicht anwaltlich vertreten und haben daher keinen Anspruch auf Ersatz von Parteikosten (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). c) Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren vor der Vor- instanz müssen in diesem Entscheid nicht geregelt werden. Zwar werden der angefochtene Entscheid und damit auch die entsprechende Kostenverfügung aufgehoben. Die Sache geht jedoch zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens zurück an das Regierungsstatthalteramt, so dass es diese Kosten im Rahmen des zu fällenden Entscheides neu festlegen kann. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 15. Dezember 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 17 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 11 IV. Eröffnung - Frau B.________ und Herrn A.________, eingeschrieben - Einwohnergemeinde Köniz, Direktion Planung und Verkehr, als Gerichtsurkunde - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, eingeschrieben BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, Regierungspräsidentin