a) und für die Einholung des Mitberichts der Strassenaufsichtsbehörde eine Gebühr von Fr. 20.00 (Art. 8 Abs. 5). Im vorliegenden Fall ergaben sich keine besonderen Schwierigkeiten und das Gesuch wurde nach der Aufforderung zur Verbesserung nicht wieder eingereicht. Weitere Zuschläge nach Art. 2 oder 8 Gebührenverordnung Bauwesen rechtfertigen sich deshalb nicht. Die grundsätzlich geschuldete Gebühr von Fr. 350.00 kann bei einem Rückzug des Gesuchs je nach Stand des Verfahrens um 30 bis 50 % reduziert werden (Art. 15). Das ergibt eine Gebühr zwischen Fr. 175.00 und Fr. 245.00. Die von der Stadt erhobene