d) Nach der Gebührenverordnung Bauwesen wird für Bauentscheide eine Grundgebühr erhoben, die sich nach der Bausumme bemisst (Art. 8). Im Baugesuch der Beschwerdeführerin ist keine Bausumme angegeben. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin wird hier angenommen, dass die Bausumme kleiner ist als Fr. 10'000.00 und die Grundgebühr damit Fr. 300.00 beträgt. Zur Grundgebühr kann hier ein Zuschlag bis zu 10 % für das mangelhafte Baugesuch erhoben werden (Art. 8 Abs. 8 Bst. a) und für die Einholung des Mitberichts der Strassenaufsichtsbehörde eine Gebühr von Fr. 20.00 (Art. 8 Abs. 5).