13 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 2626 und N. 2628. 6 Prüfung ihres Gesuchs veranlasst. Für diese Amtshandlungen und den förmlichen Abschluss des Verfahrens ist sie kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten (amtliche Kosten) bestehen aus den Gebühren und den Auslagen, welche die Gemeinde für ihre Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren erheben kann (Art. 51 Abs. 1 BewD). Gestützt auf Art. 51 Abs. 3 BewD hat die Stadt Thun die Verordnung über die Gebühren im Bauwesen (Gebührenverordnung Bauwesen14) erlassen.