Bauentscheid war damit weggefallen. Um das Verfahren förmlich abzuschliessen, hätte es die Stadt mit einer Abschreibungsverfügung erledigen sollen (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Die Stadt hat stattdessen eine Verfügung erlassen, die mit "Abweisung Baugesuch" betitelt ist und im Dispositiv unter dem Titel "Nichteintreten / Abweisung nach Art. 18 Abs. 4 BewD" ausführt: "Die Baubewilligungsbehörde tritt auf das Baugesuch (…) nicht ein. Das Baugesuch wird abgewiesen". e) Die falsche Bezeichnung der Verfügung hat aber keine Rechtsfolgen. Klar ist, dass das Baugesuchsverfahren formell abgeschlossen und das Bauvorhaben nicht bewilligt wurde. 3. Kosten des Baubewilligungsverfahrens