d) Mit Schreiben vom 9. März 2015 verzichtete die Beschwerdeführerin auf ein erneutes Einreichen von Unterlagen sowie auf die Erstellung der Parkplätze und die Aufstellung von Containern. Ihrem Schreiben legte sie zwar noch Kopien eines alten Projektänderungsgesuchs bei. Angesichts des ausdrücklich erklärten Verzichts auf ein erneutes Einreichen von Unterlagen sowie auf die Erstellung der Parkplätze und die Aufstellung von Containern hat die Beschwerdeführerin auf das Einreichen eines verbesserten Baugesuchs offensichtlich verzichtet. Das Baugesuch galt daher als zurückgezogen (Art. 18 Abs. 1 und 2 BewD). Das rechtserhebliche Interesse an einem