c) Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2015 bei der Stadt ein Baugesuch für das Erstellen von vier Parkplätzen einreichte. Damit leitete sie ein Baubewilligungsverfahren ein (Art. 34 Abs. 1 BauG). Ab diesem Zeitpunkt war das Verfahren hängig. Die Stadt nahm eine vorläufige formelle und materielle Prüfung vor (Art. 17 f. BewD12) und stellte fest, dass das Baugesuch verschiedene Mängel hatte. Aus diesem Grund wies sie das Gesuch gestützt auf Art. 18 BewD zur Verbesserung an die Beschwerdeführerin zurück. 9 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 16 N. 2. 10 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 16 N. 1.