Die Rechtshängigkeit endet mit dem förmlichen Abschluss des Verfahrens. Die Erledigung kann durch eine Verfügung, einen Entscheid oder ein Urteil in der Sache oder durch einen Verfahrensabschluss (Prozessentscheid) geschehen.11 Fällt im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache weg, insbesondere zufolge Rückzugs der Begehren, Rücknahme der angefochtenen Verfügung oder Einigung unter den Parteien, so schreibt die instruierende Behörde das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Art. 39 Abs. 1 VRPG).