b) Ein Verwaltungsverfahren wird mit der Einreichung eines Gesuchs oder durch Eröffnung von Amtes wegen hängig (Art. 16 Abs. 1 VRPG). Wird ein Verfahren durch Einreichung eines Gesuchs angehoben, wird die aufgerufene Behörde auf private Veranlassung hin tätig. Aufgrund des Verfügungs- oder Dispositionsgrundsatzes verfügt die gesuchstellende Partei deshalb über den Verfahrensgegenstand. Es hängt somit von ihrem Willen ab, ob und in welchem Umfang ein Begehren zu behandeln ist.9