b) Die Beschwerdeführerin ist als Baugesuchstellerin grundsätzlich beschwerdelegitimiert (Art. 40 Abs. 2 BauG). Da ihr die Verfahrenskosten auferlegt worden sind, ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist deshalb befugt, Beschwerde zu führen (Art. 65 Abs. 1 VRPG8). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 6 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). 7 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721).