Das Rechtsamt ersuchte die Stadt, das angewendete Gebührenreglement bzw. die Gebührenverordnung und gegebenenfalls eine detaillierte Kostenzusammenstellung einzureichen sowie darzulegen, wie hoch die Kosten im Falle einer Abschreibung des Baugesuchsverfahrens ausgefallen wären. Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 sowie E-Mail vom 17. Juni 2015 hat die Stadt zu den erwähnten Punkten Stellung genommen und die angewendete Gebührenverordnung eingereicht. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Schreiben vom 26. Juni 2015 Stellung. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen