4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet6, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Vorinstanz die Akten ein. In ihrem Schreiben vom 5. Mai 2015 verweist die Stadt auf die Vorakten und die angefochtene Verfügung und verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Rechtsamt ersuchte die Stadt, das angewendete Gebührenreglement bzw. die Gebührenverordnung und gegebenenfalls eine detaillierte Kostenzusammenstellung einzureichen sowie darzulegen, wie hoch die Kosten im Falle einer Abschreibung des Baugesuchsverfahrens ausgefallen wären.