1. Die Beschwerdeführerin reichte am 18. Februar 2015 bei der Stadt Thun ein Baugesuch ein für vier zusätzliche Parkplätze auf der Parzelle Thun 2 (Strättligen) Gbbl. Nr. Y.________.1 Bei der vorläufigen formellen und materiellen Prüfung stellte die Stadt fest, dass das Baugesuch mangelhaft war. Mit Schreiben vom 4. März 2015 orientierte sie die Beschwerdeführerin unter anderem darüber, dass für das Gesuch um Erstellung von Aussenparkplätzen sowie den neuen Containerstandort vorgängig die Zustimmungen der Grundeigentümer eingeholt werden müsse. Für den neuen Veloraum läge eine genügende Zustimmung der Grundeigentümer vor.