ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2015/59 Bern, 3. August 2015 in der Beschwerdesache zwischen X.________ Beschwerdeführerin und Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun, Bauinspektorat, Industriestrasse 2, Postfach 145, 3602 Thun betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun vom 20. April 2015 (Gemeinde-Nr. 942/2015-0093; Einbau Veloraum / Aufhebung Containerstandort) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin reichte am 18. Februar 2015 bei der Stadt Thun ein Baugesuch ein für vier zusätzliche Parkplätze auf der Parzelle Thun 2 (Strättligen) Gbbl. Nr. Y.________.1 Bei der vorläufigen formellen und materiellen Prüfung stellte die Stadt fest, dass das Baugesuch mangelhaft war. Mit Schreiben vom 4. März 2015 orientierte sie die Beschwerdeführerin unter anderem darüber, dass für das Gesuch um Erstellung von Aussenparkplätzen sowie den neuen Containerstandort vorgängig die Zustimmungen der Grundeigentümer eingeholt werden müsse. Für den neuen Veloraum läge eine genügende Zustimmung der Grundeigentümer vor. Sie wies das Baugesuch deshalb sowie wegen anderer Mängel zur Verbesserung innert 30 Tagen an die Beschwerdeführerin zurück. Gleichzeitig machte sie die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass das Gesuch als 1 Vorakten, p. 39 ff. 2 zurückgezogen gelte, wenn es nicht innert dieser Frist wieder eingereicht werde und dass auf ein wieder eingereichtes mangelhaftes Gesuch nicht eingetreten werde.2 2. Mit Brief vom 9. März 2015 an die Stadt schrieb die Beschwerdeführerin Folgendes: "Auf ein erneutes Einreichen von Unterlagen wird verzichtet. Begründungen: - Glasvordächli: Gesamtbewilligung erteilt am 15.12.2014 - Veloraum: Die genügende Zustimmung der Grundeigentümer liegt, gemäss ihrem Brief vom 4.3.2015, vor. Die Unterlagen entsprechen genau dem am 6.10.2014 eingereichten Projektänderungsgesuch." Die Beschwerdeführerin führte zudem aus, auf das Gesuch für die Erstellung der Parkplätze werde verzichtet und es gebe gar keinen Containerplatz auf der Parzelle Y.________. Sie legte dem Schreiben folgende Kopien bei: "unveränderte Formulare 1.0 + 3.0 und Pläne vom 6.10.2014".3 3. Mit Verfügung vom 20. April 2015 ist die Stadt auf das Baugesuch für den Einbau eines Veloraums und die Aufhebung des Containerstandorts nicht eingetreten und hat das Baugesuch abgewiesen. Die Verfahrenskosten hat sie auf Fr. 200.00 festgelegt. Mit Schreiben vom 21. April 2015 an die Stadt hat die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 20. April 2015 bestritten.4 Die Stadt hat mit Schreiben vom 28. April 2015 dazu Stellung genommen.5 Gegen die Verfügung vom 20. April erhob die Beschwerdeführerin am 30. April 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 20. April 2015. Sie macht geltend, es seien ihr zu Unrecht Verfahrenskosten auferlegt worden. Zur Begründung verweist sie auf ihr Schreiben vom 21. April 2015 an die Stadt. 2 Vorakten, p. 37 f. 3 Vorakten, p. 28 ff. 4 Vorakten, p. 3. 5 Vorakten, p. 1. 3 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet6, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Vorinstanz die Akten ein. In ihrem Schreiben vom 5. Mai 2015 verweist die Stadt auf die Vorakten und die angefochtene Verfügung und verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Rechtsamt ersuchte die Stadt, das angewendete Gebührenreglement bzw. die Gebührenverordnung und gegebenenfalls eine detaillierte Kostenzusammenstellung einzureichen sowie darzulegen, wie hoch die Kosten im Falle einer Abschreibung des Baugesuchsverfahrens ausgefallen wären. Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 sowie E-Mail vom 17. Juni 2015 hat die Stadt zu den erwähnten Punkten Stellung genommen und die angewendete Gebührenverordnung eingereicht. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Schreiben vom 26. Juni 2015 Stellung. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Die angefochtene Verfügung ist ein Nichteintretens- bzw. ein Bauentscheid. Dieser kann nach Art. 40 BauG7 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Die Beschwerdeführerin ist als Baugesuchstellerin grundsätzlich beschwerdelegitimiert (Art. 40 Abs. 2 BauG). Da ihr die Verfahrenskosten auferlegt worden sind, ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist deshalb befugt, Beschwerde zu führen (Art. 65 Abs. 1 VRPG8). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 6 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). 7 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). 8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 4 2. Rechtshängigkeit des Baubewilligungsverfahrens a) Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe gar kein Baugesuch eingereicht. b) Ein Verwaltungsverfahren wird mit der Einreichung eines Gesuchs oder durch Eröffnung von Amtes wegen hängig (Art. 16 Abs. 1 VRPG). Wird ein Verfahren durch Einreichung eines Gesuchs angehoben, wird die aufgerufene Behörde auf private Veranlassung hin tätig. Aufgrund des Verfügungs- oder Dispositionsgrundsatzes verfügt die gesuchstellende Partei deshalb über den Verfahrensgegenstand. Es hängt somit von ihrem Willen ab, ob und in welchem Umfang ein Begehren zu behandeln ist.9 Mit der Rechtshängigkeit entsteht ein sogenanntes Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis zwischen der angerufenen oder tätig gewordenen Behörde und den Beteiligten, das zur Beachtung der Verfahrensgrundsätze verpflichtet. Die Rechtshängigkeit hat zur Folge, dass die Behörde die Sache zu behandeln und das Verfahren zu einem Abschluss zu bringen hat.10 Die Rechtshängigkeit endet mit dem förmlichen Abschluss des Verfahrens. Die Erledigung kann durch eine Verfügung, einen Entscheid oder ein Urteil in der Sache oder durch einen Verfahrensabschluss (Prozessentscheid) geschehen.11 Fällt im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache weg, insbesondere zufolge Rückzugs der Begehren, Rücknahme der angefochtenen Verfügung oder Einigung unter den Parteien, so schreibt die instruierende Behörde das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Art. 39 Abs. 1 VRPG). c) Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2015 bei der Stadt ein Baugesuch für das Erstellen von vier Parkplätzen einreichte. Damit leitete sie ein Baubewilligungsverfahren ein (Art. 34 Abs. 1 BauG). Ab diesem Zeitpunkt war das Verfahren hängig. Die Stadt nahm eine vorläufige formelle und materielle Prüfung vor (Art. 17 f. BewD12) und stellte fest, dass das Baugesuch verschiedene Mängel hatte. Aus diesem Grund wies sie das Gesuch gestützt auf Art. 18 BewD zur Verbesserung an die Beschwerdeführerin zurück. 9 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 16 N. 2. 10 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 16 N. 1. 11 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 16 N. 7. 12 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 5 d) Mit Schreiben vom 9. März 2015 verzichtete die Beschwerdeführerin auf ein erneutes Einreichen von Unterlagen sowie auf die Erstellung der Parkplätze und die Aufstellung von Containern. Ihrem Schreiben legte sie zwar noch Kopien eines alten Projektänderungsgesuchs bei. Angesichts des ausdrücklich erklärten Verzichts auf ein erneutes Einreichen von Unterlagen sowie auf die Erstellung der Parkplätze und die Aufstellung von Containern hat die Beschwerdeführerin auf das Einreichen eines verbesserten Baugesuchs offensichtlich verzichtet. Das Baugesuch galt daher als zurückgezogen (Art. 18 Abs. 1 und 2 BewD). Das rechtserhebliche Interesse an einem Bauentscheid war damit weggefallen. Um das Verfahren förmlich abzuschliessen, hätte es die Stadt mit einer Abschreibungsverfügung erledigen sollen (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Die Stadt hat stattdessen eine Verfügung erlassen, die mit "Abweisung Baugesuch" betitelt ist und im Dispositiv unter dem Titel "Nichteintreten / Abweisung nach Art. 18 Abs. 4 BewD" ausführt: "Die Baubewilligungsbehörde tritt auf das Baugesuch (…) nicht ein. Das Baugesuch wird abgewiesen". e) Die falsche Bezeichnung der Verfügung hat aber keine Rechtsfolgen. Klar ist, dass das Baugesuchsverfahren formell abgeschlossen und das Bauvorhaben nicht bewilligt wurde. 3. Kosten des Baubewilligungsverfahrens a) Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Kosten des Baubewilligungsverfahrens habe die Stadt zu übernehmen. b) Gemäss Art. 52 Abs. 1 BewD tragen die Baugesuchstellenden die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens. Bei diesen Kosten handelt es sich um eine Verwaltungsgebühr. Sie sind geschuldet, wenn jemand durch sein Verhalten eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht.13 Dies gilt unabhängig davon, ob das Bauvorhaben bewilligt werden kann oder nicht bzw. ob das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird. Durch die Einreichung des Baugesuchs hat die Beschwerdeführerin ein Baubewilligungsverfahren anhängig gemacht und die vorläufige 13 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 2626 und N. 2628. 6 Prüfung ihres Gesuchs veranlasst. Für diese Amtshandlungen und den förmlichen Abschluss des Verfahrens ist sie kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten (amtliche Kosten) bestehen aus den Gebühren und den Auslagen, welche die Gemeinde für ihre Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren erheben kann (Art. 51 Abs. 1 BewD). Gestützt auf Art. 51 Abs. 3 BewD hat die Stadt Thun die Verordnung über die Gebühren im Bauwesen (Gebührenverordnung Bauwesen14) erlassen. c) Gemäss der eingereichten Kostenzusammenstellung hat die Stadt die Verfahrenskosten aufgrund einer groben Aufwandschätzung festgelegt und stützt sich insbesondere auf Art. 2 Gebührenverordnung Bauwesen. Sie ist zudem von einem durchschnittlichen Stundenansatz von Fr. 120.00 ausgegangen. Der Zeitaufwand für die Behandlung des Baugesuchs beträgt insgesamt 3.50 Stunden und umfasst die Vorbesprechung (0.5 h), die Geschäftserfassung und formelle Prüfung (0.5 h), die grobe materielle Prüfung (0.5 h), das Verfassen des Mängelschreibens (0.5 h), die Prüfung der nachgereichten Unterlagen/Verfahrensfestlegung (0.75 h) sowie die Rückweisung des Gesuchs/Projektabschluss (0.75 h). Die Stadt hat schliesslich die Verfahrenskosten auf Fr. 200.00 festgelegt und damit lediglich einen Aufwand von knapp 2 Stunden berücksichtigt. d) Nach der Gebührenverordnung Bauwesen wird für Bauentscheide eine Grundgebühr erhoben, die sich nach der Bausumme bemisst (Art. 8). Im Baugesuch der Beschwerdeführerin ist keine Bausumme angegeben. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin wird hier angenommen, dass die Bausumme kleiner ist als Fr. 10'000.00 und die Grundgebühr damit Fr. 300.00 beträgt. Zur Grundgebühr kann hier ein Zuschlag bis zu 10 % für das mangelhafte Baugesuch erhoben werden (Art. 8 Abs. 8 Bst. a) und für die Einholung des Mitberichts der Strassenaufsichtsbehörde eine Gebühr von Fr. 20.00 (Art. 8 Abs. 5). Im vorliegenden Fall ergaben sich keine besonderen Schwierigkeiten und das Gesuch wurde nach der Aufforderung zur Verbesserung nicht wieder eingereicht. Weitere Zuschläge nach Art. 2 oder 8 Gebührenverordnung Bauwesen rechtfertigen sich deshalb nicht. Die grundsätzlich geschuldete Gebühr von Fr. 350.00 kann bei einem Rückzug des Gesuchs je nach Stand des Verfahrens um 30 bis 50 % reduziert werden (Art. 15). Das ergibt eine Gebühr zwischen Fr. 175.00 und Fr. 245.00. Die von der Stadt erhobene 14 Verordnung über die Gebühren im Bauwesen der Stadt Thun (Gebührenverordnung Bauwesen, 154.231.11) vom 5. Dezember 2003. 7 Gebühr von Fr. 200.00 bewegt sich in diesem Rahmen und ist nach der Gebührenverordnung Bauwesen zulässig. e) Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und wird abgewiesen. 4. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 300.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV15). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Stadt Thun vom 20. April 2015 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - X.________, eingeschrieben 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 8 - Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun, Bauinspektorat, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Thun, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.