Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. a) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin vier Fünftel der Parteikosten, ausmachend Fr. 5'696.00, zu ersetzen. b) Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer einen Fünftel der Parteikosten, ausmachend Fr. 1'578.10, zu ersetzen. c) Die Einwohnergemeinde Niederbipp hat dem Beschwerdeführer einen Parteikostenbeitrag in der Höhe von Fr. 789.05 und der Beschwerdegegnerin einen Betrag in der Höhe von Fr. 712.00 zu bezahlen. IV. Eröffnung