b. die Auflage in Ziffer 1.1. (.1) des Gesamtentscheids der Gemeinde Niederbipp vom 25. März 2015 wird aufgehoben." Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen und der Gesamtentscheid der Gemeinde Niederbipp vom 25. März 2015 bestätigt. 2. a) Dem Beschwerdeführer wird ein Verfahrenskostenanteil von Fr. 1'400.00 zur Bezahlung auferlegt. b) Der Beschwerdegegnerin wird ein Verfahrenskostenanteil von Fr. 400.00 zur Bezahlung auferlegt. c) Einen Verfahrenskostenanteil von Fr. 200.00 trägt der Kanton Bern.