Da die Beschwerdegegnerin Mehrwertsteuerpflichtig ist, ist nach der Praxis des Verwaltungsgerichts die Mehrwerteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.36 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer einen Fünftel der Parteikosten im Umfang von Fr. 7'890.40 (Honorar Fr. 7'000.00, Auslagen Fr. 305.90 und Mehrwertsteuer Fr. 584.50), ausmachend Fr. 1'578.10, zu bezahlen. Zudem hat die Gemeinde Niederbipp, die für die Gehörsverletzung verantwortlich ist, einen Zehntel der Parteikosten des Beschwerdeführers, ausmachend Fr. 789.05, und einen Zehntel der Parteikosten der Beschwerdegegnerin, ausmachend Fr. 712.00, zu ersetzen.