Daher erscheint ein Honorar von je Fr. 7'000.00 als angemessen. Die Honorare werden dementsprechend gekürzt. Demnach hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vier Fünftel der Parteikosten im Umfang von Fr. 7'120.00 (Honorar Fr. 7'000.00 und Auslagen Fr. 120.00), ausmachend Fr. 5'696.00, zu bezahlen. Da die Beschwerdegegnerin Mehrwertsteuerpflichtig ist, ist nach der Praxis des Verwaltungsgerichts die Mehrwerteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.36