Bei der Kostenverlegung ist zudem die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen, die von der BVE geheilt wurde (vgl. Erwägung 7h). Aufgrund dieses Umstands wird der Kostenanteil des Beschwerdeführers von Fr. 1'600.00 um einen Zehntel der (gesamten) Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 200.00, auf Fr. 1'400.00 reduziert. Der Kostenanteil von Fr. 200.00 wird nicht erhoben.