In den überwiegenden Punkten ist die Beschwerde jedoch unbegründet (willkürliche Sachverhaltsfeststellung, Zonenkonformität, Lärm, Erschliessung, Gewässerschutz, Parkplätze und Umgebungsplan) oder es wurde darauf nicht eingetreten. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschwerdeführer vier Fünftel der Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00, ausmachend Fr. 1'600.00, und der Beschwerdegegnerin einen Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 400.00, aufzuerlegen. Bei der Kostenverlegung ist zudem die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen, die von der BVE geheilt wurde (vgl. Erwägung 7h).