b) Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutgeheissen wird: Eine Auflage wurde aufgehoben und es musste der Situationsplan nachgeführt werden. Zudem wurde der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Sicherstellung der Parteikosten abgewiesen. In diesen Punkten gilt der Beschwerdeführer als obsiegend. In den überwiegenden Punkten ist die Beschwerde jedoch unbegründet (willkürliche Sachverhaltsfeststellung, Zonenkonformität, Lärm, Erschliessung, Gewässerschutz, Parkplätze und Umgebungsplan) oder es wurde darauf nicht eingetreten.