a) Die Grundsätze der Kostenverlegung sind in Art. 108 VRPG geregelt. Demnach werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die unterliegende Partei hat zudem der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen. Die 25 Kosten des Beschwerdeverfahrens bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV33). Sie wird hier auf Fr. 2'000.00 festgesetzt.