Anzufügen ist, dass es sich dabei nicht um eine Projektänderung sondern um eine Nachführung des Situationsplans handelt. Am Projekt selber wurde nichts verändert. Aus dem Einwand, auf dem Situationsplan sei die Nutzungszone nicht angegeben, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Rüge ist verspätet, sie hätte bereits in der Einsprache und in der Beschwerde vorgebracht werden müssen, nicht erst am Ende des Beschwerdeverfahrens (Art. 40 Abs. 2 BauG); auf sie ist nicht einzutreten. 10. Kosten