pflanzen, ist das nicht verboten. Auch existiert in Niederbipp keine Aegeristrasse, auf die sich der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 5. August 2015 bezieht, um die Auslegung der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Bauparzelle an die Wohnzone 2 grenze und gemäss Art. 1 Abs. 1 GBR die Bereiche entlang der Zonengrenze mit Bäumen und Sträuchern zu gestalten seien, erweist sich damit als nicht stichhaltig. Der Klarheit halber wird im Dispositiv dieses Entscheids die fragliche Auflage aufgehoben. Auf die Kritik des Beschwerdeführers gegen die Auflage braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden. 9. Situationsplan