Vorliegend grenze an die Arbeitszone keine andere Zone direkt an. Die in der Nähe liegende Wohnzone 2 klein (W2k) sei durch eine Strasse und ein Bahntrassee getrennt und somit nicht direkt verbunden. Die Beschwerdegegnerin ist somit gestützt auf Art. 1 Abs. 1 GBR nicht verpflichtet, Bäume und Sträucher zu pflanzen. Wo keine Bepflanzung vorgeschrieben ist, muss diese auch nicht in einem Umgebungsgestaltungsplan eingezeichnet werden. Falls Grundstückeigentümer entlang ihren Parzellengrenzen freiwillig Bäume und Sträucher 32 Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1) 24