Dazu kommt, dass hier entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die Bepflanzungsvorschrift von Art. 1 Abs. 1 GBR nicht anwendbar ist. Die Bauparzelle grenzt nicht direkt an eine andere Zone. Dies deckt sich mit der Auffassung der Vorinstanz. Sie präzisierte in ihrer Eingabe vom 14. Juli 2015, dass die Vorschrift von Art. 1 Abs. 1 GBR, wonach Bereiche entlang der Zonengrenze mit Bäumen und Sträuchern zu gestalten sind, nur Anwendung finde, sofern zwei Zonen direkt aneinander grenzten. Vorliegend grenze an die Arbeitszone keine andere Zone direkt an.