Diese Auflage ist nicht erforderlich und kann aufgehoben werden. Die Beschwerdegegnerin hat im Plan "Situation / Entwässerung" im Massstab 1:500 vom 21. Oktober 2014 den Maschendrahtzaun mit einem Abstand von 80 cm zu den Nachbarparzellen eingezeichnet. Der Grenzabstand entspricht der Vorschrift von Art. 79k EG ZGB32. Ebenfalls ist auf diesem Plan die Einhaltung der Grünflächenziffer von 15 % nachgewiesen. Diese beträgt nach den plausiblen Berechnungen 29.70 % und ist damit klar eingehalten. Vorliegend ist der Plan "Situation / Entwässerung" im Massstab 1:500 vom 21. Oktober 2014 Bestandteil des Baugesuchs (vgl. Bst. A des angefochtenen Gesamtentscheids); er ist mitbewilligt.