f) Die Vorinstanz verfügte unter Ziff. 1.1 folgende Auflage: ".1 Vor Baubeginn muss ein detaillierter Umgebungsgestaltungsplan gemäss Art. 16 GBR der Gemeinde zur Beurteilung und Genehmigung eingereicht werden. Der Plan muss u.a. die vorgesehenen Bepflanzungen inkl. einer Liste der vorgesehenen Pflanzenarten sowie den Maschendrahtzaun mit dem gewählten Abstand zu den Nachbarparzellen enthalten. Weiter müssen die GFZ von 15 % ausgewiesen sein."