e) Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid auf die Rüge des Beschwerdeführers eingegangen. Sie hielt fest, ein Umgebungsgestaltungsplan mit den erforderlichen Angaben und Inhalten werde nachverlangt und müsse vor Baubeginn von der Gemeinde genehmigt werden. Damit erachtete sie die Rüge implizit als unbegründet. Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann somit nicht gesprochen werden. Dass die 23 Begründung unzutreffend ist, ändert an diesem Ergebnis nichts, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.