d) Dem Baugesuch ist ein Umgebungsgestaltungsplan im Massstab 1:100 oder 1:50 beizulegen, wenn besondere Vorschriften über die Umgebungsgestaltung bestehen (Art. 14 Abs. 1 Bst. d BewD). Die Gemeinden können insbesondere einen angemessenen Anteil begrünter Flächen verlangen, die Anpflanzung, Erhaltung und Pflege von Bäumen und Hecken vorschreiben oder im Interesse der zonenmässigen Nutzung einschränken oder eine das herkömmliche Orts- oder Landschaftsbild verändernde Landschafts- und Umgebungsgestaltung untersagen (Art. 14 Abs. 2 BauG). Gemäss Art. 1 GBR sind die Bereiche entlang der Zonengrenzen mit Bäumen und Sträuchern zu gestalten.