b) Die Beschwerdegegnerin bringt vor, ihr sei mit dem Gesamtentscheid der Vorinstanz die Auflage gemacht worden, einen detaillierten Umgebungsplan gemäss Art. 16 GBR nachzureichen. Es sei üblich und gemäss Art. 38 Abs. 3 BauG auch gesetzlich vorgesehen, dass in einem Gesamtbauentscheid die Baubewilligung unter Auflagen erteilt werde. Sofern sich der Beschwerdeführer an der nachträglichen Genehmigung des Umgebungsplanes störe, könne er dagegen erneut die entsprechenden Rechtsmittel ergreifen. c) In ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2015 ist die Vorinstanz der Ansicht, dass ein Widerspruch zum Gemeindebaureglement weder erkennbar noch auszumachen sei.