a) Der Beschwerdeführer rügt, im Umgebungsplan seien weder Büsche noch Bäume geplant worden. Dies widerspreche dem geltenden GBR. Diese Rüge habe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in keiner Art und Weise behandelt. Vielmehr verlange die Vorinstanz nun von der Beschwerdegegnerin mittels Auflage die Einreichung eines Umgebungsgestaltungsplans mit den erforderlichen Angaben und Inhalten vor Baubeginn. Damit verletze die Vorinstanz ihre umfassenden Überprüfungspflichten im Baubewilligungsverfahren.