44 BewD29 fällt.30 Der Verweis auf Art. 26 VRPG i.V.m. Art. 230 ZPO31, dass das Ausnahmegesuch verspätet eingereicht worden sei, verfängt nicht. h) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid nicht begründet, weshalb die Parkplatzpflicht eingehalten ist. Damit hat sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Die BVE hat nachträglich aufgezeigt, weshalb hier die Parkplatzpflicht nach Art. 49 ff. BauV eingehalten ist. Damit hat sie die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt. Dies wird im Kostenpunkt zu berücksichtigen sein. 8. Umgebungsplan