Mittelfristig sei lediglich mit der Anstellung eines weiteren Mitarbeiters zu rechnen. Es ist daher gerechtfertigt, wenn die untere Bandbreite von 13 Parkplätzen um zwei Parkplätze unterschritten wird. Die Beschwerdegegnerin verfügt mit den geplanten 11 Parkplätzen somit über die nötige Anzahl Abstellplätze im Rahmen ihres Bauvorhabens. Die geplanten 11 Parkplätze stellen auch sicher, dass sämtliche Angestellte wie auch allfällige Besucher einen Parkplatz finden. Bei der Abweichung von der Bandbreite nach Art. 54 BauV handelt es sich um eine Kompetenznorm, die entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht unter die Regeln von Art. 26 ff. BauG bzw. Art. 44 BewD29 fällt.30