g) Es liegen hier jedoch offensichtlich besondere Verhältnisse im Sinn von Art. 54 BauV vor, die ein Abweichen von der gesetzlichen Bandbreite erlauben. Beim vorliegenden Bauvorhaben handelt es sich um eine Lagerhalle. Die Geschossfläche wird ca. zu 87 % zu Lagerzwecken und nur zu 13 % für Büroräumlichkeiten genutzt. Aufgrund der hohen Lagerfläche ist hier die Anzahl Arbeitsplätze im Verhältnis zur Geschossfläche deutlich unterdurchschnittlich (Art. 54 Bst. b BauV). Dazu kommt, dass die Beschwerdegegnerin gemäss dem Betriebskonzept lediglich 5.2 Mitarbeiter beschäftigt. Mittelfristig sei lediglich mit der Anstellung eines weiteren Mitarbeiters zu rechnen.