f) Der Beschwerdeführer ging in seiner Beschwerde von einer Geschossfläche von mindestens 1'261.59 m2 aus. Bei seiner Berechnung übersieht er allerdings, dass die Geschossfläche die allseitig umschlossene und überdeckte Grundrissfläche der zugänglichen Geschosse einschliesslich der Verkehrs- und der Konstruktionsflächen umfasst (Art. 49 Abs. 1 BauV). Vorliegend ist bei die Berechnung der Abstellplätze für 27 BVR 1999 S. 68 E. 2 28 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3) 21