m2 (Lagerfläche EG von 952 m2 + Lagerfläche OG inkl. Fläche über Werkstattbüro von 182 m2 + Bürofläche EG von 168 m2). Dabei ist allerdings fraglich, ob das Lager im Obergeschoss überhaupt an die Geschossfläche anzurechnen ist. Nach Art. 49 Abs. 2 BauV sind Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzen beleget sind, der Geschossfläche nicht anzurechnen. Die Frage kann aber offengelassen werden, wie die Erwägung 7g zeigt.