e) Seit dem Inkrafttreten der BMBV28 auf den 1. August 2011 ist zwar nicht mehr die Bruttogeschossfläche, sondern die Geschossfläche relevant (vgl. alt Art. 49 BauV; Art. 35 in Verbindung mit Art. 36 BMBV). Trotz unterschiedlicher Terminologie entsprechen sich die alte und neue Berechnungsmethode aber weitgehend. Vorliegend lässt sich der Parkplatzbedarf anhand der Akten problemlos berechnen. Dem Grundrissplan lassen sich die baupolizeilichen Masse der Lagerhalle entnehmen. Die Geschossfläche des Bauvorhabens beträgt vorliegend 1'302 m2 (Lagerfläche EG von 952 m2 + Lagerfläche OG inkl. Fläche über Werkstattbüro von 182 m2 + Bürofläche EG von 168 m2).