50 Abs. 1 BauV). Für die Nutzungsarten Arbeiten, Gewerbe und Dienstleistungen berechnet sich die Bandbreite nach dem Kriterium, ob das Bauvorhaben in einer Stadt bzw. deren Agglomeration oder im übrigen Kantonsgebiet errichtet werden soll (Art. 52 BauV). Nach Art. 54 BauV ist eine Abweichung von der Bandbreite oder vom Grundbedarf möglich, wenn besondere Verhältnisse vorliegen. Das Gesetz nennt beispielhaft die Situation, wenn das Bauvorhaben deutlich unter- oder überdurchschnittlich in der Anzahl Arbeitsplätze im Verhältnis zur Geschossfläche bei industriellen Produktionsbetrieben ist, oder bei Lagerhallen.