Motorfahrzeuge zu errichten (Art. 16 Abs. 1 BauG). Im Interesse der Luftreinhaltung sollen Abstellflächen nicht über ihren Zweck hinaus dimensioniert werden (vgl. Art. 17 Abs. 1 BauG).27 Die Abstellplätze müssen auf dem Grundstück oder in seiner Nähe errichtet werden (Art. 16 Abs. 1 BauG). Die Bemessung der Abstellplätze ist in der Bauverordnung näher umschrieben und wird durch eine Bandbreite begrenzt. Innerhalb dieser Bandbreite kann die Gesuchstellerin die erforderliche Anzahl Parkplätze festlegen (vgl. Art. 50 Abs. 1 BauV).