c) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid ebenfalls aus, dass die ausgewiesene Anzahl Abstellplätze innerhalb der vorgegebenen Bandbreite gemäss der Bestimmung von Art. 49 ff. BauV liege. d) Wird durch die Erstellung einer Baute ein Parkplatzbedarf verursacht, so ist dafür auf dem Grundstück oder in seiner Nähe eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen für 20